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Statuten

 Statuten von 2011.pdf

1. Name, Sitz, Zweck

2. Mitgliedschaft

3.Organe

4.Finanzen

5.Schlussbestimmung

1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen, Solarenergie Zürisee Genossenschaft, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des schweizerischen Obligationenrechtes OR mit Sitz in Küsnacht. Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt.
Artikel 2
Die Solarenergie Küsnacht bezweckt für ihre Mitglieder und weitere Interessierte:
  • Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen um Elektrizität zu erzeugen, die in das öffentliche Netz eingespeist wird Diese kann dann andernorts aus der Steckdose bezogen werden.
  • Die Erstellung von dezentralen Sonnenkollektoranlagen zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser.
  • Die Aufklärung und sachgerechte Information über die Sonnenenergienutzung in Zusammenarbeit mit interessiertenStellen und Behörden.
  • Die weitere Entwicklung, sowie die Förderung der privaten, gewerblichen und industriellen Anwendung derSonnenenergie im Alltag für Genossenschafter/innen und Drittpersonen.
  • Die Genossenschaft bezweckt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  • Daneben können noch andere dem Sinn der Genossenschaft dienende Aufgaben übernommen werden.

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2. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.
Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an den Genossenschaftsvorstand zu richten. Gleichzeitig verpflichtet sich jede/r Genossenschafter/in mindestens einen Anteilschein zu zeichnen.
Personen, die sich um die Förderung der Genossenschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche sind sie von der Beitragspficht befreit.
Artikel 4
Die vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft.
Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.
Die Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen und das Anteilscheinkapital.
Artikel 5
Die ausgetretenen Genossenschafter besitzen einen Anspruch auf eine zinslose Rückzahlung ihrer Einlage, dagegen steht ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen zu.
Die Rückzahlung kann in 3 Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes auf 3 Jahre hinausgeschoben werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert, sofern nicht Verluste zu decken sind.
Austretende Genossenschafter können vom Vorstand zur Bezahlung einer angemessenen Ablösesumme verpflichtet werden, sofern nach den Umständen durch den Austritt ein erheblicher Schaden für die Genossenschaft erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.
Artikel 6
Der Vorstand kann Genossenschafter/innen aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere bei
a. wiederholten Verstössen gegen die Interessen der Genossenschaft, ihre Statuten oder Beschlüsse.
b. nicht rechtzeitiger Beitragsleistungen unter Vorbehalt von Art 867 OR.
Der/m Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an der Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Vorstand nicht etwas anderes entscheidet.
Die Generalversammlung entscheidet darüber endgültig. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Artikel 7
Mit dem Tod eines Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft.
Auf schriftliches Begehren muss die GV einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3.
Das Begehren muss innert 12 Monaten nach dem Tod des Genossenschafters dem Präsidenten gestellt werden. Andernfalls fällt der Anteilschein der Genossenschaft zu.
Artikel 8
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorschriften der Statuten und den von der GV und des Vorstandes gefassten Beschlüsse Folge leisten. 
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3. Organe
Artikel 9
Die Organe der Genossenschaft sind:
a. Die Generalversammlung (GV)
b. Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
c. Die Kontrollstelle (KS)
Die Organe der Genossenschaft arbeiten ehrenamtlich und haben keinen Anspruch auf Entschädigung, ausser ausgewiesenen Spesen und Barauslagen.
A) DIE GENERALVERSAMMLUNG
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
  1. Festlegung und Änderung der Statuten
  2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung der Anteilscheine
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Genossenschafter, über die generellen Projekte, sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 10
Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, bei Statutenänderung, der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Artikel 11
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen.
Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen, wenn der zwanzigste Teil der Genossenschaft dies verlangt.
Artikel 12
Jeder Genossenschafter hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme. Er kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch einen handlungsfähigen, im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Im übrigen richten sich Universalversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 13
Soweit das Gesetz und die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme der/des Präsidenten/in.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Genossenschafter geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
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B. DER VORSTAND
Artikel 14
Zur Leitung der Genossenschaft wählt die GV einen Vorstand von wenigsten 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar und von der Beitragspflicht befreit.
Artikel 15
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
Die GV bestimmt den Präsidenten und im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei Stimmengleichheit gilt Art. 13 ABS. 2 dieser Statuten.
Artikel 16
Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zu Zweien kollektiv.
Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig.
Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommen beratende Stimmen zu.
Artikel 17
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/r Präsidenten/in so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt.
C. DIE KONTROLLSTELLE
Artikel 18

1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

a) die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;

b) sämtliche Aktionäre zustimmen; und

c) die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurch-

schnitt hat.

3. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen des Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende, keinen Beschluss fassen.

4. Die Generalversammlung wählt als interne Kontrollstelle 2 Prüfer und 2 Stellvertreter für die Amtszeit von 3 Jahren. Diese geben nach der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung eine Empfehlung zuhanden der GV ab. (gilt nicht als Organ).

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4. Finanzen
Artikel 19
Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
  • Anteilscheine (AS) von CHF 100.--, 500.-- und 1000.--
  • Unterstützungsscheine von CHF 100.--, 500.-- und 1000.--
  • Die Mitgliederbeiträge, sofern Sie in der GV beschlossen werden, jedoch nicht höher als 50.- sFr pro Jahr.
  • Allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate, Gönnerbeiträge
  • Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital
  • Das Genossenschaftsvermögen
An Stelle oder teilweise an Stelle von Kapitaleinlagen können Genossenschafter auch Sacheinlagen einlegen. Die GV muss darüber informiert werden. Art. 833 Ziffer 2 und Art. 834 Absatz 2 OR vorbehalten.
Unterstützunsscheine ab CHF 500.-- berechtigen zu einem namentlichen Eintrag bei einer der zu erstellenden Solaranlagen.
Artikel 20
Alle Genossenschafter/innen beteiligen sich entsprechend ihrem Anteilscheinkapital an der Energieproduktion der Solargenossenschaft.
Im Ausmass ihrer finanziellen Beteiligung fördern sie die lokale Energieversorgung und erhöhen so jeweils ihre Energieunabhängigkeit von umweltbelastenden Energieträgern.
Die detaillierten Verhältnisse bezüglich lokaler Energieversorgung, Energieunabhängigkeit und finanzieller Beteiligung kann in einem Reglement näher definiert werden.
Artikel 21
Um alle voraussehbaren Risiken und Gefahren für die Genossenschafter/innen zu vermeiden, dürfen Baubeschlüsse erst erfolgen, nachdem mindestens 30% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist oder wenn die Rückzahlung eines Darlehens durch einen kostendeckenden Stromabnahmevertrag sichergestellt ist.
Angestrebt wird eine höhere Eigenkapitaldeckung , um allen Genossenschafter/innen die solare Energieerzeugung preiswerter zu gestalten.
Artikel 22
Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet:
  • Zur Förderung und teilweisen oder ganzen Finanzierung von Projekten im Bereich der Sonnenenergie.
  • Zur Speisung der Reserve- und evtl. weiterer Fonds.
  • Zur Verzinsung des Anteilscheinkapital soweit dies zur Realverzinsung (Energiebezug) möglich ist.
  • Die Verzinsung des Anteilscheinkapitales wird auf 6 % p.a. Beschränkt
  • Allfällige Auszahlung von Tantiemen wird ausgeschlossen.
  • Zur Erweiterung der PV-Anlage.
Artikel 23
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
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5. Übergangs- und Schlussbestimmung
Artikel 24
Im Rahmen der Statuten kann die GV wichtige Generalversammlungsbeschlüsse (GVB) erlassen.
Sofern solche Beschlüsse ordnungsgemäss verabschiedet werden, gelten diese als integrierende Bestandteile des Reglements für das sie erlassen wurden. Solche Beschlüsse werden nummeriert und als solche bezeichnet.
Artikel 25
Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter/innen erfolgen in schriftlicher Form.
Artikel 26
Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter/innen. Für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter/innen notwendig.
Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, danach sind Anteilscheine zurückzuzahlen.
Ein allfälliges verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.

Artikel 27
Diese Statuten wurden durch die 13. ordentliche Generalversammlung vom 26.Mai 2011 angenommen und treten gleichzeitig in Kraft. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 27 Juni 1997 und deren Änderungen vom 04. November 1998, 16. März 2006, 23. Mai 2007, 18. März 2009 und 20. Juni 2009.

 

Für die Genossenschaft Solarenergie Zürisee

 

Andrea Kretschmer

Die Protokollführerin

 

Eva Leutenegger

Die Präsidentin 

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